Verwendung von Grundstücken

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Verwendung von Grundstücken

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück für nicht unternehmerische Zwecke genutzt, ist insoweit der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen. Spätere Änderungen in der Nutzung sind nach § 15a UStG zu berücksichtigen. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe ist insoweit ausgeschlossen.

Beachte: Liegt eine gleichgestellte sonstige Leistung vor, ist diese nicht in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei (EuGH, Urt. v. 08.05.2003 - Rs. C-269/00, BStBl II 2004, 378).

Beispiel

Unternehmer A besitzt ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, in dem er ein Ladenlokal im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im Obergeschoss unentgeltlich an seine Tochter überlässt. Er hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

Lösung: A steht hinsichtlich des unentgeltlich überlassenen Gebäudeteils kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 1b UStG), da er das Gebäude insoweit für Zwecke außerhalb des Unternehmens nutzt. Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.