Verwendung von Unternehmensgegenständen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)

Eine Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Entscheidung, welchem Tätigkeitsbereich (unternehmerisch oder nicht unternehmerisch) ein Gegenstand zugeordnet wird, kann der Unternehmer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten dokumentieren.

Praxistipp

Ausdrücklich entscheidet der Unternehmer z.B. durch Aufnahme des Gegenstands in das Anlagenverzeichnis seiner Buchführung. Die Zuordnung durch schlüssiges Verhalten kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG in Anspruch genommen wird, weil der Vorsteuerabzug eine Lieferung für das Unternehmen voraussetzt (BFH, Urt. v. 04.05.2022 - XI R 29/21 (XI R 7/19)).

Im Gegensatz zu den gleichgestellten Lieferungen durch Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wird bei der Wertabgabe durch Verwendung der Gegenstand nicht aus dem unternehmerischen Tätigkeitsbereich herausgelöst, sondern nur vorübergehend nicht unternehmerisch genutzt. Sobald die entsprechende Nutzung endgültig wird, handelt es sich um eine Wertabgabe durch Entnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (BFH, Urt. v. 28.02.1980, BStBl II, 309). In dem Moment, in dem die Nutzungsüberlassung zu unternehmensfremden Zwecken endgültig erfolgen soll, kann sich eine Wertabgabe durch Entnahme an eine Wertabgabe durch Verwendung anschließen.

Beachte: Schließt die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen unmittelbar an die Nutzungsentnahme an, liegen dennoch zwei unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen vor. Geht ein Gegenstand während der Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken unter (z.B. durch einen Unfall), wird dadurch lediglich die nicht unternehmerische Nutzung beendet. Es liegt in diesen Fällen keine Entnahme zu unternehmensfremden Zwecken vor, da es an der willentlichen Entnahmehandlung fehlt.

Beispiel 1

Unternehmer A nutzt einen seinem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für private Zwecke. Auf einer Privatfahrt hat A einen selbstverschuldeten Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Die Anschaffung des Pkw berechtigte A zum vollen Vorsteuerabzug.

Lösung: Bei der Privatnutzung des Pkw bis zum Unfall liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Der Untergang des Pkw aufgrund des Unfalls stellt keine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dar. Der Unfall beendet lediglich die nicht unternehmerische Verwendung des Pkw.

Beispiel 2

Unternehmer A nutzt einen seinem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für private Zwecke. Am 01.04. schenkt A den Pkw seiner Tochter aus Anlass ihrer bestandenen Führerscheinprüfung. Die Anschaffung des Pkw berechtigte A zum vollen Vorsteuerabzug.

Lösung: Bei der Privatnutzung des Pkw von Januar bis März liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Zusätzlich löst die daran anschließende Entnahme des Pkw für seine Tochter Umsatzsteuer aufgrund einer gleichgestellten Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG aus.