Verwendungsabsicht

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Verwendungsabsicht

Maßgeblich für die Frage, ob ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, sind die Verhältnisse bei Leistungsbezug. Sofern eine Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze oder steuerfreie Umsätze nach § 15 Abs. 3 UStG beabsichtigt ist, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden. Ist dagegen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine Verwendung für Ausgangsumsätze i.S.d. § 15 Abs. 2 UStG beabsichtigt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Teilweise findet beim Bezug der Leistung jedoch unmittelbar noch keine tatsächliche Verwendung statt. Da aber über den Vorsteuerabzug bei Lieferung oder bei Bezug der sonstigen Leistung zu entscheiden ist, muss für die Entscheidung über den Vorsteuerabzug nach der Verwendungsabsicht des Unternehmers gefragt werden. Es kommt mithin nicht auf die tatsächliche Verwendung an, die, wie bereits erörtert, erst in Zukunft sein kann. Diese Verwendungsabsicht muss durch objektive Anhaltspunkte belegbar sein.

Ist demgegenüber von Anfang an eine Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, beabsichtigt, kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht. Selbst bei einer späteren Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

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