Verzicht auf Steuererhebung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Verzicht auf Steuererhebung

Eine faktische Steuerbefreiung bewirkt die Regelung des § 49 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 7 UStG. Demnach wird auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen verzichtet, wenn

die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,

die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und

keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.

Praxistipp

Wenn auf Umsätze im Börsenhandel mit Edelmetallen die Steuer gem. § 49 UStDV nicht erhoben werden soll, ist darauf zu achten, dass keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird.