Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Eine faktische Steuerbefreiung bewirkt die Regelung des § 49 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 7 UStG. Demnach wird auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen verzichtet, wenn
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