Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Aus dem Erwerb des Gegenstands ist kein Vorsteuerabzug möglich, aus den laufenden Kosten nur, soweit eine betriebliche Nutzung vorliegt. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei privater Nutzung entfällt. Eine Veräußerung des Gegenstands ist nicht steuerbar. Eine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG besteht nicht, auch nicht, wenn sich die Verhältnisse später ändern.
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