Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)

In der Rechnung ist die Angabe des Leistungsempfängers ebenfalls erforderlich. Beim Leistungsempfänger ist der zivilrechtlich aus dem Vertragsverhältnis Berechtigte grundsätzlich anzugeben. Bei Organschaftsverhältnissen ist es auch möglich, den Organträger anzugeben.

Praxistipp

Eine Rechnung, die unter Nennung des Leistungsempfängers mit "c/o" (care of) an die Anschrift eines Dritten adressiert ist, muss die Identität des Leistungsempfängers eindeutig erkennen lassen. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nur dann als betriebliche Anschrift, wenn der Leistungsempfänger unter der Anschrift über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist. Anderenfalls ist die Anschrift des Leistungsempfängers gesondert anzugeben.

Ein Problem taucht hinsichtlich der Rechnungserteilung bei Bruchteilsgemeinschaften auf, die selbst nicht unternehmerisch tätig sind, bei denen aber ein Gemeinschafter Teile des Bruchteilseigentums unternehmerisch nutzt.

Beispiel