Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
In der Rechnung ist die Angabe des Leistungsempfängers ebenfalls erforderlich. Beim Leistungsempfänger ist der zivilrechtlich aus dem Vertragsverhältnis Berechtigte grundsätzlich anzugeben. Bei Organschaftsverhältnissen ist es auch möglich, den Organträger anzugeben.
Ein Problem taucht hinsichtlich der Rechnungserteilung bei Bruchteilsgemeinschaften auf, die selbst nicht unternehmerisch tätig sind, bei denen aber ein Gemeinschafter Teile des Bruchteilseigentums unternehmerisch nutzt.
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