I. Einleitung
Kann eine Finanzverwaltung die Erstattung des Vorsteuerüberschusses in Gänze verzögern, auch wenn nur ein geringer Teil noch Gegenstand einer laufenden steuerrechtlichen Überprüfung ist? Die Finanzverwaltung und die Kommission bejahen dies mit dem Argument, der Vorsteuerabzug könne nach Art. 179 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1.
< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) nur global vorgenommen werden.
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