Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
HinweisBis zum 31.03.2004 sah § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nur den Wechsel der Steuerschuldnerschaft für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher vor. Zum 01.04.2004 wurde der Anwendungsbereich durch das HBeglG 2004 auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, erweitert (vgl. BMF-Schreiben v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279 - 107/04, BStBl I, 453 sowie Ermächtigungsgrundlage des Europäischen Rats 2004/290/EG v. 30.03.2004, ABl EU v. 31.03.2004, Nr. L 94, 59). |
BeispielDie Fa. Drahtesel aus Schwelm erwirbt von der Grundstücksgemeinschaft ABC ein Grundstück, um auf dem neuen Betriebsgelände eine kombinierte Ketten- und Nabenschaltung zu produzieren. ABC erklärt im notariell zu beurkundenden Vertrag den Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). Die Lieferung des Grundstücks ist steuerbar und, da der Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, grundsätzlich steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG. Durch die Option ist der Umsatz gem. § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig zu behandeln. Die Fa. Drahtesel schuldet als Leistungsempfängerin gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer. |