Voraussetzungen bei Lieferungen von Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG für Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Inland oder Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG.

Beispiel

Das Energieversorgungsunternehmen Stromé aus Frankreich liefert an die Gießerei Mann mit Sitz in Schwelm Strom.

Die Lieferung wird gem. § 3g Abs. 2 UStG dort erbracht, wo der Abnehmer die Elektrizität verbraucht. Der Ort der Lieferung ist somit Schwelm. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig. Die Gießerei Mann schuldet als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG die Steuer, da sie die Elektrizität von einem im Ausland ansässigen Energieversorger, hier von der Fa. Stromé, bezieht.