Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2015 14 K 608/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit anderen Personen als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit der K–KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen.
Seit 1998 versteuerte der Kläger die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug.
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