1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2013 1 K 194/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 21. Juli 2011 aufgehoben, soweit diese die Umsatzsteuer 2008 betreffen.
2. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts vom 20. Juli 2010 auf 705,45 € herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Klageverfahrens zu 3 % und die des Revisionsverfahrens zu 5 % zu tragen; im Übrigen fallen die Kosten dem Finanzamt zur Last.
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