Gründe:
I. Streitig ist, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) auch den Auslagenersatz umfasst, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlten, ob es zu einer Kreditgewährung kam.