TabStG § 21 S. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 163 ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 32 Abs. 1 lit. e Art. 37 Art. 38 Abs. 1 lit. a Art. 40 Art. 202 Abs. 1 Art. 233 lit. d ;
Fundstellen:
BB 2006, 1204
BFH/NV 2006, 1426
BFHE 212, 321
DB 2006, 1196
DStRE 2006, 862
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2980/00
Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Beendigung des Verbringens
BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VII R 23/04
DRsp Nr. 2006/11938
Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Beendigung des Verbringens
»Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" (Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr "Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld.«
Normenkette:
TabStG § 21 S. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 163 ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 32 Abs. 1 lit. e Art. 37 Art. 38 Abs. 1 lit. a Art. 40 Art. 202 Abs. 1 Art. 233 lit. d ;
Gründe:
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