Vorsteuer

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vorsteuer

Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer, der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer und der nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist gem. § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG für folgende Fälle ausgeschlossen:

Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten,

steuerpflichtiger Erwerb von Kunstgegenständen von einem Nicht-Wiederverkäufer.

Hat der Wiederverkäufer auf die Anwendung der Differenzbesteuerung bei Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten gem. § 25a Abs. 2 UStG verzichtet, kann er gem. § 25a Abs. 8 Satz 2 UStG die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die ihm berechnete Umsatzsteuer frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die Steuer für die Lieferung anmeldet (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 21 Satz 5 UStAE).