Vorsteuer

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vorsteuer

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 25 Abs. 4 UStG, abweichend von § 15 UStG, ausgeschlossen, soweit dem Unternehmer Umsatzsteuerbeträge für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden. Der Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung setzt voraus, dass der Unternehmer Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG erbringt. Er setzt dagegen nicht voraus, dass der Unternehmer Umsatzsteuer auch tatsächlich zu entrichten hat (vgl. Abschn. 25.4 Abs. 2 UStAE). Auch für im Ausland ansässige Reiseveranstalter gilt der Vorsteuerausschluss (vgl. Abschn. 25.4 Abs. 3 UStAE).

Der Vorsteuerabzug bleibt, soweit es sich nicht um den Bezug von Reisevorleistungen handelt, unberührt. Somit ist insbesondere in folgenden Fällen der Abzug der Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG möglich:

Eingangsleistungen, die dem Reisenden nicht unmittelbar zugutekommen,

Eingangsleistungen, sofern es sich nicht um Reisevorleistungen handelt, wie z.B. Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaterial,

Eingangsleistungen, die zur Ausführung steuerfreier Reiseleistungen bezogen werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG, vgl. Abschn. 25.4 Abs. 4 UStAE),