Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Vorsteuerabzug ist gem. § 25 Abs. 4 UStG, abweichend von § 15 UStG, ausgeschlossen, soweit dem Unternehmer Umsatzsteuerbeträge für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden. Der Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung setzt voraus, dass der Unternehmer Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG erbringt. Er setzt dagegen nicht voraus, dass der Unternehmer Umsatzsteuer auch tatsächlich zu entrichten hat (vgl. Abschn. 25.4 Abs. 2 UStAE). Auch für im Ausland ansässige Reiseveranstalter gilt der Vorsteuerausschluss (vgl. Abschn. 25.4 Abs. 3 UStAE).
Der Vorsteuerabzug bleibt, soweit es sich nicht um den Bezug von Reisevorleistungen handelt, unberührt. Somit ist insbesondere in folgenden Fällen der Abzug der Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG möglich:
![]() | Eingangsleistungen, die dem Reisenden nicht unmittelbar zugutekommen, |
![]() | Eingangsleistungen, sofern es sich nicht um Reisevorleistungen handelt, wie z.B. Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaterial, |
![]() | Eingangsleistungen, die zur Ausführung steuerfreier Reiseleistungen bezogen werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG, vgl. Abschn. 25.4 Abs. 4 UStAE), |
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