Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen
![]() | für die an diesen Unternehmer ausgeführten Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, wenn diese gem. § 25c Abs. 3 Satz 1 oder 2 UStG als steuerpflichtig behandelt wurden (§ 25c Abs. 4 Nr. 1 UStG);
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![]() | für die an diesen Unternehmer ausgeführten Lieferungen, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird (§ 25c Abs. 4 Nr. 2 UStG). |
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