Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen
![]() | für die an diesen Unternehmer ausgeführten sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold einschließlich Anlagegold bestehen (§ 25c Abs. 4 Nr. 3 UStG).
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