Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug aus, wenn dieser im Inland gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen wäre. Die Auslandsumsätze werden hinsichtlich des Vorsteuerabzugs so behandelt wie die inländischen. Ob die Umsätze im Ausland nach den dortigen umsatzsteuerlichen Vorschriften steuerpflichtig sind, ist für § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unbeachtlich (Abschn. 15.14 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Ebenso wie bei § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt bei bestimmten steuerfreien Leistungen der Vorsteuerabzug erhalten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG). Es handelt sich um dieselben steuerfreien Leistungen, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG einen Vorsteuerabzug ermöglichen (echte Steuerbefreiungen, vgl. oben).
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