Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Ein Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für einen Gegenstand, der für das Unternehmen eingeführt wurde, als Vorsteuer abziehen. Es kommt nicht darauf an, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch tatsächlich gezahlt wurde. Damit neutralisieren sich i.d.R. die anfallende Umsatzsteuer für die Einfuhr und der daraus resultierende Vorsteuerabzug.
BeispielSchreiner S kauft Holz in Brasilien ein, das er nach Deutschland einführt. Lösung: Bei der Einfuhr entsteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhrumsatzsteuer. Gleichzeitig kann S jedoch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Ergebnis gleichen sich damit Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer daraus grundsätzlich auf null aus. |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|