Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die an einem Wirtschaftsgut anfallen, lösen eine Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse aus. Das Vorliegen von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelt. Diese Kosten lösen einen eigenständigen unabhängigen Berichtigungszeitraum von fünf bzw. zehn Jahren aus. Dieser gilt unabhängig von der Dauer des Berichtigungszeitraums für das Wirtschaftsgut selbst (§ 15a Abs. 6 UStG).
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