I. Nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2004 gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) Vermögensteuerbescheide im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1990 sowie im Wege der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1993 und 1995. Die Bescheide durften nur ergehen, wenn die dabei festgesetzten Steuern nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) hinterzogen waren. Der Antragsteller war vor Ergehen der Bescheide noch nicht zur Vermögensteuer herangezogen worden.
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