Die Parteien sind seit dem 22. Mai 1981 verheiratet. Sie haben einen im Jahre 1985 geborenen Sohn. Eine am 4. März 1987 von der Klägerin geborene Tochter stammt nicht von dem Beklagten, der die Ehelichkeit dieses Kindes erfolgreich angefochten hat, sondern von S.. Im Oktober 1986 trennte sich die Klägerin von dem Beklagten und hielt sich zunächst bei ihren Eltern auf. Vom 19. November 1987 bis zum 22. Juli 1988 wurde sie wegen einer chronischen Leukämie in einem Krankenhaus behandelt, wo bei ihr eine Knochenmarktransplantation vorgenommen wurde. Seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus lebt sie mit S. zusammen. Der Sohn der Parteien befindet sich bei ihr; der Beklagte, der damit einverstanden ist, zahlt ihr für den Unterhalt des Kindes monatlich 360 DM.
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