Wechsel der Besteuerungsart (§ 15a Abs. 7 UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Wechsel der Besteuerungsart (§ 15a Abs. 7 UStG)

Gemäß § 15a Abs. 7 UStG liegt eine Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn die Art der Besteuerung geändert wird. Dies ist der Fall, wenn von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt gewechselt wird. Ebenso liegt eine Änderung der Verhältnisse bei dem Wechsel von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23a oder 24 UStG oder umgekehrt vor. Eine Korrektur erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem die Art der Besteuerung gewechselt wird. Der Vorsteuerabzug kann zugunsten und zuungunsten in diesem Fall korrigiert werden.