Werklieferung/Werkleistung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Werklieferung/Werkleistung

Für die Eingruppierung eines Umsatzes als Werkleistung oder Werklieferung ist u.a. die Beschaffung eines Hauptstoffs durch den leistenden Unternehmer maßgeblich. Werden alle Hauptstoffe durch den Auftraggeber beigestellt, handelt es sich um eine Werkleistung.

Sowohl bei der Werklieferung als auch bei der Werkleistung sind die vom Auftraggeber beigestellten Werkstoffe nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, da diese nicht in die Verfügungsmacht des leistenden Unternehmers übergehen. Neben Stoffen, die in das Werk eingearbeitet werden, können auch andere Leistungselemente beigestellt werden, z.B. Strom, Maschinen, Arbeitskräfte. Auch diese Leistungsbeistellungen werden nicht in den Leistungsaustausch miteinbezogen.

Beispiel

Der Möbelhersteller M beauftragt den Schreiner S 2024 mit der Erstellung eines neuartigen Tischs. Das dafür benötigte Holz wird S von M beigestellt. Alle weiteren Materialien und Arbeitsgeräte nimmt S aus seiner Schreinerei. S erteilt M folgende Rechnung:

Normalpreis Tisch komplett

4.800 Euro

abzgl. beigestelltes Holz

2.200 Euro

Summe netto

2.600 Euro

zzgl. 19 % Umsatzsteuer

494 Euro

Gesamtbrutto

3.094 Euro

Lösung: Die Werklieferung von S an M ist steuerbar und steuerpflichtig. S hat dafür 494 Euro Umsatzsteuer anzumelden. Es liegt kein Tausch mit Baraufgabe vor, da das beigestellte Holz nicht in die Verfügungsmacht des S übergeht.