Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Für die Eingruppierung eines Umsatzes als Werkleistung oder Werklieferung ist u.a. die Beschaffung eines Hauptstoffs durch den leistenden Unternehmer maßgeblich. Werden alle Hauptstoffe durch den Auftraggeber beigestellt, handelt es sich um eine Werkleistung.
Sowohl bei der Werklieferung als auch bei der Werkleistung sind die vom Auftraggeber beigestellten Werkstoffe nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, da diese nicht in die Verfügungsmacht des leistenden Unternehmers übergehen. Neben Stoffen, die in das Werk eingearbeitet werden, können auch andere Leistungselemente beigestellt werden, z.B. Strom, Maschinen, Arbeitskräfte. Auch diese Leistungsbeistellungen werden nicht in den Leistungsaustausch miteinbezogen.
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