I. Die Parteien streiten um die Höhe einer Rente aus dem sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin war mit dem Chemieingenieur K.H. (Ehemann) verheiratet. Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 30. April 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er erwarb in dieser Zeit Versorgungsanwartschaften auf eine Betriebsrente, deren Ausgleich durch das Scheidungsverbundurteil vom 23. November 1983 in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist der Ehemann am 7. Juli 1984 verstorben.
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