Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden

Die Regelung ist mit Wirkung zum 01.01.2005 in das Gesetz eingefügt worden. Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, gehören grundsätzlich zum ertragsteuerlichen Umlaufvermögen. Mit Urteil vom 24.09.2009 - V R 6/08, BStBl II 2010, 315, hat der BFH jedoch entschieden, dass es für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 2 UStG vorliegt, die ertragsteuerliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen nicht entscheidend ist. Gleichwohl wird es sich nach seiner Auffassung i.d.R. bei ertragsteuerlichem Umlaufvermögen auch um Wirtschaftsgüter handeln, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Indes kommt es für die Frage, ob ein längerfristig nutzbares "Wirtschaftsgut" i.S.d. § 15a UStG vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut ertragsteuerrechtlich als Umlaufvermögen zu qualifizieren ist. Die ertragsteuerrechtliche Qualifikation als Anlage- oder Umlaufvermögen, die nach § 247 Abs. 2 HGB erfolgt und u.a. materiell von Bedeutung für das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, die Abschreibungsregeln des § 253 Abs. 2 HGB und die Anwendung des strengen Niederstwertprinzips des § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB ist, folgt anderen Regeln.