Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
a) | Räumlich unterschiedliche Nutzung Verwendet ein unternehmerischer Mieter nicht alle angemieteten Räume unternehmerisch, sondern auch z.B. zu eigenen Wohnzwecken, sollte der Vermieter von zwei getrennten Mietumsätzen ausgehen. Die Vermietungsleistung ist für Zwecke der Anwendung des § 9 und § 15 Abs. 1 UStG gemäß BFH (Urt. v. 20.07.1988 - X R 6/80) in eine Vermietung der Einzelräume rechtlich teilbar. Daraus folgt, dass der Vermieter lediglich hinsichtlich der vom Mieter für sein Unternehmen genutzten Räume auf die Steuerbefreiung verzichten kann. Hinsichtlich der Mietumsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Mieters (Wohnung) verbleibt es zwingend bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. BFH, Urt. v. 28.02.1996 - XI R 70/90). Die Annahme von zwei getrennten Vermietungsumsätzen ist auch zulässig, wenn für die unternehmerische Nutzung und die nichtunternehmerische Nutzung nur ein Mietvertrag abgeschlossen und ein einheitliches Entgelt vereinbart worden ist. Die Aufteilung der Gesamtmiete kann im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen, z.B. nach dem Verhältnis der Nutzflächen. |
b) | Zeitlich unterschiedliche Nutzung |
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