Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
§ 13c UStG findet Anwendung auf Forderungen, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. Im Fall einer vor dem 08.11.2003 erfolgten Abtretung galt nach Auffassung des BMF die Haftung für alle Forderungen, die nach dem 31.12.2003 entstanden sind (vgl. BMF-Schreiben v. 24.05.2004 -
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