Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Es ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungszeitpunkt identisch mit dem Rechnungsdatum ist (BFH, Urt. v. 17.12.2008 - XI R 62/07, BStBl II, 432).
Allerdings hat der BFH im Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17 abweichend entschieden, dass nicht zwingend das Leistungsdatum angegeben werden muss. Im Einzelfall kann sich das Leistungsdatum auch aus den Umständen ergeben. Es kann sich aus dem Ausstellungsdatum ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Der BFH hat seine Auffassung dazu noch einmal in der Entscheidung vom 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16) bekräftigt.
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