Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2012 6 K 2104/10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
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