FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2013
3 K 2285/10
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 865

Zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 2285/10

DRsp Nr. 2013/13732

Zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

1. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auch Ausgaben zu berücksichtigen, die zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, für die aber tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist. 2. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG vom 09.12.2004 ab dem 01.07.2004 verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude.

Die Klägerin ist eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks S-Straße Hausnummer in B. Auf diesem Grundstück errichtete sie in den Jahren 2002 und 2003 ein Einfamilienhaus. In dem Haus befinden sich sowohl privat genutzte Wohnräume der Eheleute als auch Büroräume, die von der Klägerin an die Ehefrau für ihre Rechtsanwaltskanzlei steuerpflichtig vermietet werden. Die anteiligen Herstellungskosten für den privat genutzten Gebäudeteil belaufen sich auf insgesamt 316.537,41 € netto.