Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in dem Streitjahr 2001 umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat.
Der Kläger betreibt eine Praxis als selbstständiger Krankengymnast. In der Praxis beschäftigt er neben fest angestellten Mitarbeitern überwiegend freie Mitarbeiter. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich um ausgebildete Krankengymnasten, die jedoch von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen nicht nach § 124 SGB V zugelassen sind. Grundlage der Tätigkeit der freien Mitarbeiter waren im Wesentlichen gleich lautende Verträge, die inhaltlich dem heute von dem Zentralverband der Krankengymnasten empfohlenen Mustervertrag entsprechen. In den Verträgen ist unter anderem vereinbart:
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