FG München - Beschluss vom 31.01.2013
14 V 3136/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 370;

Zurechnung von Umsätzen beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes

FG München, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 14 V 3136/12

DRsp Nr. 2013/6551

Zurechnung von Umsätzen beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes

1. Im Streitfall hat das FA die von den Stadtwerken geleisteten Vergütungen der Antragstellerin zu Recht als steuerpflichtige Umsätze zugerechnet. Ein Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung (BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292). 2. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes begründet die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Die aus den Einspeisevergütungen erzielten Einnahmen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 370;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin die Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW) zurechnen darf.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke an der F-Straße 180 und 182. Für die Streitjahre hatte sie keine Umsatzsteuererklärung abgegeben.