I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis 1985 auf eigenem Grundstück eine .... Im Verlauf der anschließenden Liquidation veräußerte sie das Grundstück mit Vertrag vom 21. Februar 1989 --umsatzsteuerfrei-- an die Gemeinde. In dem Kaufvertrag war vereinbart, daß die Klägerin etwaige Altlasten (Bodenverunreinigungen) nach deren Feststellung unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen und entsorgen hatte. Dafür galt "im einzelnen folgendes: ... Die Beseitigungs- und Entsorgungspflicht besteht nur, soweit eine dahingehende behördliche Anordnung oder Auflage durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilt worden" war.
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