BFH - Beschluss vom 14.04.2015
V B 158/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 204
BFH/NV 2015, 1115
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1384/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Wege mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen V B 158/14

DRsp Nr. 2015/9727

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Wege mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.

1. Die Verpflichtung eines Unternehmens, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH - XI R 33/09 - 14.03.2012). 2. Auch angesichts der NSA-Affäre und des Problems der Datensicherheit im Internet besteht kein neuer Klärungsbedarf, so dass die Rechtsfrage nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 2 K 1384/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).