Zuständigkeit für ausländische Unternehmer

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Zuständigkeit für ausländische Unternehmer

Nach § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) sind für die Umsatzsteuer der Unternehmer i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO folgende Finanzämter örtlich zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit des BZSt greift (siehe oben):