Zuständigkeitsvereinbarung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Zuständigkeitsvereinbarung

Durch Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden kann auch über die Fälle des § 26 Satz 2 AO hinaus die Zuständigkeit einer an sich nicht zuständigen Finanzbehörde begründet werden. Voraussetzung für diese Zuständigkeitsbegründung ist die Zustimmung des Betroffenen. Das Zustimmungserfordernis ist eingefügt worden, um der Verfassungsbestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ("Recht auf den gesetzlichen Richter") zu genügen, weil an die Zuständigkeit der Finanzbehörde die Zuständigkeit des Finanzgerichts anknüpft.

Eine bestimmte Form ist für die Zustimmung des Betroffenen nicht vorgeschrieben. Die Zustimmung kann nicht unter Bedingungen gegeben werden und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist nach AEAO zu § 27 insbesondere in den Fällen herbeizuführen, in denen eine zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird, ist hiernach regelmäßig herbeizuführen: