Zwingend unternehmerische Tätigkeit

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Zwingend unternehmerische Tätigkeit

Vergleichbar mit dem Katalog nach § 2 Abs. 3 Nr. 1-5 UStG in der alten Rechtslage hat der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten immer die Unternehmereigenschaft vorgesehen. Dann handelt sich, auch wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt, um eine unternehmerische Tätigkeit.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Tätigkeiten, die in § 2b Abs. 4 UStG Nr. 1-4 UStG genannt sind:

Die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;

die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.

Außerdem liegt eine unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand immer dann vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Anhang I der MwStSystRL aufgeführt ist. Daher unterliegen ebenso immer der Umsatzsteuer die folgenden Tätigkeiten:

Telekommunikationswesen;