Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021, BGBl I, 882, sind im Art.
"Artikel (28) § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 1. In Nummer 16 Buchstabe k wird die Angabe "§ 1896 Absatz 1" durch die Angabe "§ 1814 Absatz 1" und werden die Wörter "§ 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3" durch die Angabe "§ 1877 Absatz 3" ersetzt." |
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Verweisungen sind an die Neufassung des BGB anzupassen.
Die Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
"2. In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe "§ 1909" durch die Angabe "§ 1809" und die Angabe "§ 1835 Absatz 3" durch die Angabe "§ 1877 Absatz 3" ersetzt." |
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Verweisungen sind an die Neufassung des BGB anzupassen.
Die Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
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