Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der BFH hat mit Urteil vom 24.08.2017 - V R 25/16, UR 2017,
"Medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, können nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein." |
Mit Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), UR 2020,
"1. Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik können nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein (entgegen Abschn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE). 2. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG (entgegen Abschn. 4.14.1, Abschn. 4.14.5 Abs. 9 UStAE)." |
Zu den Auswirkungen dieser Urteile nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 10.10.2023 nunmehr Stellung.
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