1. Gebühren als durchlaufender Posten; BMF-Schreiben vom 11.01.2023 - III C 2 - S 7200/19/10004 :005 2. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen; BMF-Schreiben vom 27.01.2023 - III C 2 - S 7104/19/10005 :003 3. Eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen; BMF-Schreiben vom 14.02.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003 4. Nullsteuersatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen; BMF-Schreiben vom 27.02.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :010 5. Lieferungen von Holzhackschnitzeln; BMF-Schreiben vom 04.04.2023 - III C 2 - S 7221/19/10002 :004 6. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis; BMF-Schreiben vom 18.04.2023 - III C 2 - S 7282/19/10001 :005 7. Reihengeschäfte; BMF-Schreiben vom 25.04.2023 - III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003 8. Steuerbefreiung für Verfahrensbeistände; BMF-Schreiben vom 28.04.2023 - III C 3 - S 7183/19/10003 :002 9. Organisationseinheiten von Bund und Ländern; BMF-Schreiben vom 22.05.2023 - III C 2 - S 7107/19/10002 :004 10. Vorkosten und Vermarktungsgebühren; BMF-Schreiben vom 20.06.2023 - III C 2 - S 7200/19/10006 :001 11. Fiskalvertretung; BMF-Schreiben vom 09.10.2023 - III C 3 - S 7395/19/10001 :003 12. Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen; BMF-Schreiben vom 10.10.2023 - III C 3 - S 7170/20/10002 :001 13. Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes; BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :013 14. Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen; BMF-Schreiben vom 15.12.2023 - III C 2 - S 7100/19/10004 :005 15. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen; BMF-Schreiben vom 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009

13. Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes; BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :013

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

13. Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes; BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :013

Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023, BStBl I, 351, zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Dieses BMF-Schreiben wird nunmehr durch das BMF-Schreiben vom 30.11.2023 ergänzt.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.

Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines in einem einheitlichen Vertrag liegt eine vor. Die Gesamtanlage stellt das Zuordnungsobjekt dar. Sofern die übrigen Voraussetzungen des §  Abs.  erfüllt sind, ist für die Gesamtanlage der Nullsteuersatz anzuwenden.