Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023, BStBl I, 351, zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Dieses BMF-Schreiben wird nunmehr durch das BMF-Schreiben vom 30.11.2023 ergänzt.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.
Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines in einem einheitlichen Vertrag liegt eine vor. Die Gesamtanlage stellt das Zuordnungsobjekt dar. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § Abs. erfüllt sind, ist für die Gesamtanlage der Nullsteuersatz anzuwenden.
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