Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die zum 01.07.2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Seit dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz i.H.v. 19 % anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hat hierzu folgende Regelung getroffen: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
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