Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2022 - V R 2/22 (V R 6/18), UR 2022,
"1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zu EuGH, Urt. v. 3.2.2022 - C-515/20, ECLI:EU:C:2022:73 - Finanzamt A, UR 2022, 2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind." |
Zu den Auswirkungen dieses Urteils nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 04.04.2023 Stellung.
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