Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I, 2451, wurden die Bestimmungen zu den Reihengeschäften in § 3 Abs. 6a UStG neu gefasst. Die bisherige Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG wurde gestrichen.
Zu diesen Neuregelungen nimmt die Finanzverwaltung nunmehr mit BMF-Schreiben vom 25.04.2023 Stellung.
Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Warenbewegung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Nur bei der bewegten Lieferung kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder für innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht. Bei allen anderen Lieferungen handelt es sich um ruhende Lieferungen, die entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt werden. Bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung) liegt kein Reihengeschäft vor.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|