Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Finanzverwaltung nimmt mit BMF-Schreiben vom 22.05.2023 zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder ausführlich Stellung.
Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Die Organisationseinheit tritt insoweit in Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie in Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit an die Stelle der Gebietskörperschaft. Ungeachtet der dezentralen Besteuerung besteht nur ein einheitliches Unternehmen der jeweiligen Gebietskörperschaft Bund bzw. Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Organisationseinheiten sind in den Gebietskörperschaften Bund und Länder jeweils einzeln
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