FG Hamburg - Urteil vom 06.03.2024
4 K 1/18
Normen:
Zollkodex Art. 215 Abs. 4;

Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für geschmuggelte Zigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 1/18

DRsp Nr. 2024/8007

Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für geschmuggelte Zigaretten

1. Werden aus einem Drittland stammende Schmuggelzigaretten über einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) vorschriftswidrig in die EU verbracht und dort zum Gegenstand einer mehrwertsteuerrechtlichen Lieferung oder Leistung (hier: Verkauf auf einem öffentlichen Markt), so stellt dies einen Eingang in den Wirtschaftskreislauf der EU dar und die Einfuhrmehrwertsteuer entsteht nur in diesem anderen Mitgliedstaat. 2. Ein späterer Transport der im anderen Mitgliedstaat käuflich erworbenen Schmuggelzigaretten in einen weiteren Mitgliedstaat (hier: Deutschland) und ihr dortiger Weiterverkauf an weitere Abnehmer führt nicht zu einer (erneuten) Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem weiteren Mitgliedstaat. 3. Die gesetzliche Fiktion des Art. 215 Abs. 4 Zollkodex zum Entstehungsort der Zollschuld findet auf die Einfuhrmehrwertsteuer keine Anwendung (Umsetzung des EuGH-Urteils vom 18.01.2024, C-791/22.

Normenkette:

Zollkodex Art. 215 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für geschmuggelte Zigaretten.

Grundlage des angefochtenen Steuerbescheides waren Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes u.a. gegen den Kläger wegen Zigarettenschmuggels in mehreren Fällen.