Die Entscheidung behandelt einen Sonderfall und kann nicht verallgemeinert werden. Die Parteien hatten schon bei der Übertragung ausdrücklich erklärt, diese erfolge im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die Haushaltsführung durch die Frau. Als die Gemeinschaft aufgelöst wurde, schlossen sie einen Rückübertragungsvertrag, in dem ebenfalls erklärt wurde, sie geschehe wegen der Auflösung der Gemeinschaft. Das Finanzgericht hat deshalb darin keine steuerpflichtige Schenkung gesehen.
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