AG Donaueschingen - Beschluß vom 19.03.1993 (1 F 194/92) - DRsp Nr. 1994/15507
AG Donaueschingen, Beschluß vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 1 F 194/92
DRsp Nr. 1994/15507
Kosten, die dadurch entstehen, daß ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen eines minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindes beauftragt wird, können Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2BGB sein.