e) Sonstige Leistung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

e)  Sonstige Leistung

Sonstige Leistungen sind gem. § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Das UStG bestimmt den Begriff der sonstigen Leistung durch eine negative Abgrenzung gegenüber der Lieferung. Eine sonstige Leistung kann auch in einem passiven Verhalten bestehen. § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG ist im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 01.01.2019 aufgehoben worden.

Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:

Dienstleistungen,

Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen (Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs),

Einräumung, Übertragung, Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten,