g) Gleichstellung mit sonstiger Leistung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

g)  Gleichstellung mit sonstiger Leistung

Mit Wirkung ab dem 01.04.1999 ist § 3 Abs. 9a in das UStG eingefügt worden. Danach werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt:

die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG durchzuführen ist;

die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird danach insbesondere die Verwendung von Unternehmensgegenständen für den privaten, außerunternehmerischen Bedarf. So handelt es sich z.B. bei der Verwendung eines zu 100 % dem Unternehmen zugeordneten Computers für private Zwecke um eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der USt unterliegt.